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Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind auch bei einvernehmlichen Scheidungen bedeutsam. Insbesondere dann, wenn diese weder im Ehevertrag noch aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Das Gericht prüft von Amts wegen auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, ob die Durchführung eines Versorgungsausgleichs erforderlich ist. Der sogenannte Zugewinnausgleich wird ausschließlich dann geprüft, wenn er beantragt wird.

Zugewinnausgleich bei einvernehmlicher Scheidung

Ein Zugewinnausgleich ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung möglich, sofern keine andere Vereinbarung im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten ist.

Liegt es in beiderseitigem Interesse der Ehepartner, rasch geschieden zu werden, wäre es sinnvoll, den Zugewinnausgleich im Vorfeld aus der eigentlichen Scheidungssache auszuklammern. Vor allem, wenn man eine einvernehmliche Scheidung anstrebt. Wird bei Gericht kein Antrag auf die Durchführung des Zugewinnvergleichs gestellt, gibt es keine Entscheidung seitens des Gerichts. Das kann bestenfalls das einvernehmliche Scheidungsverfahren erheblich vereinfachen, aber auch beschleunigen. Zudem werden die Scheidungskosten reduziert.

Wenn eine Einigkeit mit dem Ehepartner möglich ist, kann man den Zugewinnausgleich gleich innerhalb der Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Diese Regelung kann man vor sowie nach der Scheidung treffen, sofern nicht bereits das Gericht innerhalb des Scheidungsverfahrens darüber entschieden hat. Zu beachten ist: Der Zugewinnausgleich ist innerhalb einer Frist von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten einer rechtskräftigen Scheidung möglich.

Zugewinnausgleich

Sobald einer der Ehepartner vom anderen den sogenannten Zugewinnausgleich verlangt, möchte er eine Teilung des im Verlauf der Ehe erworbenen Vermögens, der Zugewinn.

Der Zugewinn ist jener übersteigende Betrag beim Vergleich von Endvermögen zu Anfangsvermögen eines Ehegatten. Konnte ein Ehegatte während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaften als der andere, entsteht ein Anspruch auf Zugewinnvergleich. Der Überschuss wird bei einem Zugewinnausgleich zur Hälfte geteilt. Besondere Regelungen bestehen jedoch bei Schenkungen und Erbschaften.

In einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Es gibt keine gemeinsame Vermögensmasse, sodass jeder Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft ausschließlich Eigentümer seiner Vermögensgegenstände ist. Daher haftet grundsätzlich auch kein Ehegatte für etwaige Schulden, die der andere Partner macht.

Beispiel: Die Frau verdient während ihrer Ehe mehr als 10.000 Euro (Zugewinn Frau), während das Vermögen des Mannes sich um 50.000 Euro (Zugewinn Mann) vermehrt. Die entstehende Differenz im Vermögenszuwachs beträgt in diesem Beispiel 40.000 Euro. Während der Ehe konnte die Frau weniger Vermögen aufbauen. Aus welchem Grund ist irrelevant, daher kann sie die Hälfte der Differenz des Vermögens als Zugewinnausgleich verlangen: 20.000 Euro.

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht jedoch nur, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft leben. Weiters darf nichts anderes durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt bzw. noch vor der Scheidung vereinbart worden sein. Eine Abänderung des Güterstands durch Abschluss oder Aufhebung eines Ehevertrags ist zu jedem Zeitpunkt während der Ehe, daher selbst kurz vor der Scheidung möglich.

Versorgungsausgleich bei einvernehmlicher Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich vom Familiengericht durchgeführt. Das verzögert oftmals erheblich den Ablauf einer Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung wird in diesem Fall erst ausgesprochen, sobald auch der Versorgungsausgleich entschieden ist.

Dieser Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn ein Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung vorliegt und der Versorgungsausgleich explizit ausgeschlossen wird. Damit muss das Gericht keinerlei umfassende Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholen oder komplizierte Berechnungen durchführen. Es bleibt lediglich die Feststellung über den wirksamen Ausschluss festzuhalten. Sofern beide Ehepartner durch ihren Rechtsanwalt vertreten werden, besteht die Möglichkeit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vom Familiengericht protokollieren zu lassen.

Möchten Sie die Protokollierung, stelle ich gern den Kontakt zu einem erfahrenen Kollegen her. Dieser steht dann Ihrem Ehepartner ausschließlich zu diesem Zwecke und zwar lediglich beim tatsächlichen Scheidungstermin zur Seite.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist sinnvoll, um die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge gleichmäßig aufzuteilen.

Folgende Ansprüche auf Altersvorsorge werden dabei berücksichtigt:

  • gesetzliche Rentenversicherung

  • betriebliche Rentenversicherung

  • private Rentenversicherung

Von der Logik her basiert der Versorgungsausgleich dem Zugewinnausgleich: Wer innerhalb der Ehe beispielsweise wegen einer Familienpause geringe Anwartschaften auf Rente aufbauen kann, nimmt daher an den Anwartschaften des anderen Ehegatten teil.

Die Prüfung des Versorgungsvergleichs durch das Familiengericht erfolgt auch ohne einen eingebrachten Antrag beider Parteien. Beachten Sie bitte: Bei einer Ehe von weniger als drei Jahren muss ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt werden, damit dieser durchgeführt wird. Bei Vorliegen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsvereinbarung, in welcher der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, findet keine Durchführung statt.

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Modifiziert am 9. Juli 2021Veröffentlicht am 9. Juli 2021